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861.1 CH-TG

§ 9 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Inkraftsetzung

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§ 9 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Inkraftsetzung

1. Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

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