861.1
CH-TG
§ 9 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Inkraftsetzung
§ 9 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Inkraftsetzung
1. Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.