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861.1 CH-TG

§ 6 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Zusammenarbeit mit den Schulgemeinden

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§ 6 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Zusammenarbeit mit den Schulgemeinden

1. Politische Gemeinden und Schulgemeinden arbeiten zusammen.

2. Bei gemeindeeigenen Tagesschulen und Tageskindergärten tragen die Schulgemeinden die Kosten für den Unterrichtsbetrieb.

3. Die Schulgemeinden erbringen im Rahmen ihrer Möglichkeiten weitere Leistungen.

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