§ 5 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Finanzielle Beiträge
§ 5 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Finanzielle Beiträge
1. Die Politischen Gemeinden erlassen Kriterien für die beitragsberechtigten Angebote und sorgen für deren Einhaltung.
2. Es dürfen nur Angebote unterstützt werden,
1. die einem Bedarf entsprechen,
2. die zumindest für Kinder aus der unterstützenden Gemeinde öffentlich zugänglich sind,
3. die für diese Kinder Beiträge nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten erheben,
4. für die eine wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet ist,
5. deren Qualität gewährleistet ist,
6. deren Leistungen durch Personen erbracht werden, welche den Anforderungen des jeweiligen Angebots entsprechen.
3. Sind Angebote einem Betrieb angeschlossen, können diese unabhängig von der Voraussetzung gemäss Abs. 2 Ziff. 2 unterstützt werden, sofern von Seiten des Betriebes ebenfalls Beiträge geleistet werden. Die Gemeindebeiträge entsprechen höchstens jenen für andere Angebote der gleichen Art.