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861.1 CH-TG

§ 1 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Zweck

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§ 1 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Zweck

1. Das Gesetz bezweckt die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung.

2. Die Förderung dient der Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Betreuung ihrer Kinder während der üblichen Arbeitszeiten und dauert bis zum Abschluss der Volksschule.

Zweck § 2 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung →

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