Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
850.8 CH-TG

Art. 6 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) - 2. Deckung

Erwerb, Betrieb und Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) · 2. Deckung

1. Die Betriebskosten werden gedeckt durch

a. Betriebsbeiträge;

b. Beiträge des Bundes;

c. Kostgelder;

d. Defizitbeiträge;

e. Zuwendungen Dritter.

← Art. 5 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) Zweck Art. 7 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →