850.8
CH-TG
Art. 3 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) - Kosten, a. Errichtung
Erwerb, Betrieb und Finanzierung
Art. 3 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) · Kosten, a. Errichtung
1. Die Kosten für den Erwerb der Liegenschaften und die Errichtung des Drogenheims werden durch Beiträge des Bundes und der Vertragspartner sowie durch Zuwendungen Dritter gedeckt.
2. Die Vertragspartner tragen die nicht anderweitig gedeckten Kosten im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl. Massgebend ist das Ergebnis der eidgenössischen und der liechtensteinischen Volkszählung.