§ 9 Heimaufsichtsverordnung (HAV) - Qualitätsmanagement
§ 9 HAV · Qualitätsmanagement
1. Die Heime sichern die Qualität aufgrund eines Qualitätsmanagements, das
1. Aufgaben, Verantwortung und Prozesse der Qualitätssteuerung beschreibt,
2. Qualitätskonzepte und -standards und die dazugehörenden Qualitätsindikatoren sowie deren Mess- und Überprüfungsinstrumente für die Kernleistungen festlegt,
3. die Qualität der erbrachten Dienstleistungen periodisch beurteilt und
4. die Ergebnisse der Qualitätsprüfung und Massnahmen bei Zielabweichungen dokumentiert.
2. Die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung sind den betreuten sowie den vertretungsberechtigten Personen in geeigneter Form zugänglich zu machen.
3. Die Qualitätsmanagement-Dokumentation ist dem zuständigen Departement innerhalb eines Jahres nach Eröffnung des Heims unaufgefordert einzureichen.