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850.71 HAV CH-TG

§ 8 Heimaufsichtsverordnung (HAV) - Anforderungen an die Heime

Organisation und Qualitätssicherung
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§ 8 HAV · Anforderungen an die Heime

1. Betreuung, Pflege, Therapie, Unterkunft und Verpflegung in den Heimen haben dem Bedarf der betreuten Personen zu entsprechen.

2. Das zuständige Departement regelt die Anforderungen für das Personal.

3. Die Bauten und Räumlichkeiten sind zweckentsprechend zu erstellen und einzurichten. Sie haben die hygienischen und feuerpolizeilichen Vorschriften sowie die Vorgaben für Sonderbauten zu erfüllen.

4. Das zuständige Departement erlässt die erforderlichen Weisungen. Es hört die Branchenverbände an.

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