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850.71 HAV CH-TG

§ 7 Heimaufsichtsverordnung (HAV) - Organe

Organisation und Qualitätssicherung
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§ 7 HAV · Organe

1. Ein Heim verfügt über ein personell getrenntes strategisches und operatives Führungsorgan. Das strategische Führungsorgan regelt die interne Aufsicht.

2. Die Organe sind entsprechend dem Betriebskonzept für die Gewährleistung der Qualität der Pflege und Betreuung, die Einhaltung der Rechte der betreuten Personen und die Verhinderung von Missbräuchen verantwortlich.

3. Die Organisationsstruktur sowie die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Führungsorgane werden im Betriebskonzept definiert.

4. Die operative Führung von Heimen darf nur Personen anvertraut werden, die sich in gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht eignen und über einen einwandfreien Leumund verfügen.

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