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850.71 HAV CH-TG

§ 6 Heimaufsichtsverordnung (HAV) - Einschränkung oder Widerruf der Betriebsbewilligung

Bewilligungsvoraussetzungen
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§ 6 HAV · Einschränkung oder Widerruf der Betriebsbewilligung

1. Sind die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt, schränkt das zuständige Departement diese ein, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt sind oder widerruft diese.

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