850.71
HAV
CH-TG
§ 6 Heimaufsichtsverordnung (HAV) - Einschränkung oder Widerruf der Betriebsbewilligung
Bewilligungsvoraussetzungen
§ 6 HAV · Einschränkung oder Widerruf der Betriebsbewilligung
1. Sind die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt, schränkt das zuständige Departement diese ein, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt sind oder widerruft diese.