§ 5 Heimaufsichtsverordnung (HAV) - Gesuch und Bewilligung
§ 5 HAV · Gesuch und Bewilligung
1. Gesuche um eine kantonale Bewilligung für den Betrieb eines Heims sind beim zuständigen Departement einzureichen.
2. Dem Gesuch sind insbesondere beizulegen
1. Ausweis über die berufliche Aus- und Weiterbildung und die bisherige Tätigkeit der Mitglieder des operativen Führungsorgans und des leitenden Personals sowie Referenzen der Mitglieder des operativen Führungsorgans
2. Privatauszug und Sonderprivatauszug aus dem Zentralstrafregister der Mitglieder des operativen Führungsorgans und aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Leitungsfunktion sowie eine Selbstdeklaration zum Gesundheitszustand und zu laufenden Strafverfahren
3. Nachweis über Personal in genügender Anzahl und einer mit Bezug auf Funktion und Art des Heims angemessenen Ausbildung
4. Planunterlagen über die Räumlichkeiten und Einrichtungen
5. Betriebskonzept inklusive Nennung der Organe
6. Betreuungskonzept
7. Nachweis der gesicherten Finanzierung
8. Muster der Aufenthaltsvereinbarung
3. Das zuständige Departement kann zusätzliche Unterlagen verlangen.
4. Änderungen der für die Erteilung der Bewilligung massgebenden Tatsachen sind dem zuständigen Departement umgehend zu melden.
5. Die Bewilligung kann befristet oder unbefristet erteilt und mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.