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850.71 HAV CH-TG

§ 4 Heimaufsichtsverordnung (HAV) - Heimkommission

Allgemeines
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§ 4 HAV · Heimkommission

1. Für die Beratung der Aufsichtsbehörden insbesondere in Fragen der Aufsichtstätigkeit, Koordination und Schulung setzt der Regierungsrat eine Heimkommission ein. Diese ist administrativ dem Departement für Finanzen und Soziales unterstellt.

2. Die Heimkommission besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente. Sie kann mit externen Fachleuten ergänzt werden.

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