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850.71 HAV CH-TG

§ 3 Heimaufsichtsverordnung (HAV) - Zuständigkeit betreffend direkte Aufsicht

Allgemeines
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§ 3 HAV · Zuständigkeit betreffend direkte Aufsicht

1. Die direkte Aufsicht obliegt

1. dem Departement für Erziehung und Kultur für Sonderschulheime

2. * dem Departement für Justiz und Sicherheit für Kinder- und Jugendheime sowie für Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs

3. dem Departement für Finanzen und Soziales für Heime für erwachsene Menschen mit und ohne Behinderung sowie für Heime für Betagte und Pflegebedürftige

2. Sind bezüglich der Aufsichtstätigkeit mehrere Bereiche betroffen, wird dem Heim die Zuständigkeit nach Absprache mit den Beteiligten per Departementsentscheid mitgeteilt.

3. Die Departemente können kantonale Fachstellen und kantonale Ämter mit der Durchführung der direkten Aufsicht beauftragen.

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