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850.71 HAV CH-TG

§ 1 Heimaufsichtsverordnung (HAV) - Geltungsbereich

Allgemeines
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§ 1 HAV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Aufsicht über die Heime im Kanton Thurgau.

2. Unter einem Heim ist ein von einer oder mehreren Personen geleiteter Kollektivhaushalt zu verstehen, der bezweckt, mehr als vier Personen für die Dauer von mindestens fünf Tagen in der Woche in der Regel gegen Entgelt Unterkunft, Verpflegung, Betreuung oder weitere Dienstleistungen zu gewähren. Das zuständige Departement kann Tagesangebote der Bewilligungspflicht unterstellen.

3. Errichtung und Betrieb von Betreuungs- und Pflegeangeboten, in denen bis zu vier volljährige Personen gegen Entgelt Unterkunft, Verpflegung, Betreuung oder weitere Dienstleistungen gewährt werden, bedürfen einer Bewilligung der Standortgemeinde und unterstehen deren Aufsicht.

4. Die Betreuung und Pflege von bis zu zwei volljährigen Personen durch Angehörige, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie enge Bezugspersonen ist von der Heimaufsicht durch Kanton und Gemeinden ausgenommen.

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