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§ 2 Verordnung des Regierungsrates zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE-Verordnung) - Voraussetzungen

Aufnahme thurgauischer Einrichtungen auf die IVSE-Liste
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§ 2 IVSE-Verordnung · Voraussetzungen

1. Thurgauische Einrichtungen, welche über eine Bewilligung gemäss § 6b beziehungsweise § 6c des Sozialhilfegesetzes oder über eine Bewilligung gemäss Abschnitt 4 der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption oder gemäss Spezialbestimmungen für Sonderschulen verfügen, werden auf die IVSE-Liste aufgenommen, wenn sie

1. einem Bedarf entsprechen und gemeinnützig sind;

2. fachgerecht und wirtschaftlich geführt werden;

3. eine angemessene Leistungsabgeltung verlangen.

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