850.61
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE-Verordnung) - Voraussetzungen
Aufnahme thurgauischer Einrichtungen auf die IVSE-Liste
§ 2 IVSE-Verordnung · Voraussetzungen
1. Thurgauische Einrichtungen, welche über eine Bewilligung gemäss § 6b beziehungsweise § 6c des Sozialhilfegesetzes oder über eine Bewilligung gemäss Abschnitt 4 der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption oder gemäss Spezialbestimmungen für Sonderschulen verfügen, werden auf die IVSE-Liste aufgenommen, wenn sie
1. einem Bedarf entsprechen und gemeinnützig sind;
2. fachgerecht und wirtschaftlich geführt werden;
3. eine angemessene Leistungsabgeltung verlangen.