850.6
IVSECIIS
CH-TG
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - VK
Organisation - Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
Art. 8 IVSE · VK
1. Die VK ist zuständig für
a) Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelsmehrheit.
b) Den Erlass eines Reglementes zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Art. 7 Abs. 3.