850.2
FLEMBG
CH-TG
§ 9 Gesetz über die Finanzierung von Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung (FLEMBG) - Ausserkantonale Leistungen
Anspruchsberechtigung
§ 9 FLEMBG · Ausserkantonale Leistungen
1. Der Kanton kann für erwachsene Menschen mit Behinderung nach Massgabe dieses Gesetzes Beiträge an Leistungen von ausserkantonalen Einrichtungen gewähren.
2. Er leistet eine Kostenübernahmegarantie, sofern im Kanton kein bedarfsgerechter Platz zur Verfügung steht und individuelle Ansprüche des zu betreuenden erwachsenen Menschen mit Behinderung, namentlich gegenüber Versicherungen, ausgeschöpft sind.