§ 8 Gesetz über die Finanzierung von Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung (FLEMBG) - Anspruchsberechtigte Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
§ 8 FLEMBG · Anspruchsberechtigte Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
1. Anspruchsberechtigt sind Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die über eine Betriebsbewilligung verfügen und mit dem Kanton einen Leistungsvertrag abgeschlossen haben.
2. Ein Leistungsvertrag wird abgeschlossen, sofern
1. die Leistungen innerhalb der Angebotsplanung liegen,
2. Gewährleistung für die vereinbarten Leistungen und Plätze besteht und
3. eine auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen basierende einheitliche Rechnungslegung gemäss den kantonalen Vorgaben vorhanden ist.
3. Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Kanton Thurgau sind zur Aufnahme von erwachsenen Menschen mit Behinderung mit Wohnsitz im Kanton Thurgau im Rahmen ihres Leistungsvertrags verpflichtet.
4. Der Kanton kann ausnahmsweise Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern ohne Leistungsvertrag Beiträge gewähren.