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850.2 FLEMBG CH-TG

§ 5 Gesetz über die Finanzierung von Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung (FLEMBG) - Beitragssystematik

Angebotsplanung und Beitragssystematik
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§ 5 FLEMBG · Beitragssystematik

1. Es werden Leistungen abgegolten, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden.

2. Für ambulante Betreuungsangebote gewährt der Kanton Pauschalbeiträge pro betreutem erwachsenen Mensch mit Behinderung, abgestuft nach dem Grad des Betreuungsbedarfs.

3. Für stationäre Angebote gewährt der Kanton Pauschalbeiträge pro betreutem erwachsenen Mensch mit Behinderung, abgestuft nach dem Grad des Betreuungsbedarfs. Diese beinhalten sämtliche Kosten für den Betrieb und die betriebsnotwendige Infrastruktur für Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer (subjektorientierte Leistungsfinanzierung).

4. Haben Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer stationärer oder ambulanter Leistungen aufgrund ausserordentlicher Umstände erhebliche Ertragsausfälle oder Kosten, kann der Regierungsrat auf Gesuch hin ausnahmsweise und befristet zusätzliche Beiträge gewähren.

5. Der Kanton kann Pauschalbeiträge für weitere Betreuungsleistungen gewähren, sofern dafür keine anderweitige Finanzierung besteht, insbesondere für die Arbeitsplatzintegration, für Transportkosten oder für die Betreuung von Menschen mit Behinderung, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

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