850.2
FLEMBG
CH-TG
§ 4 Gesetz über die Finanzierung von Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung (FLEMBG) - Angebotsplanung
Angebotsplanung und Beitragssystematik
§ 4 FLEMBG · Angebotsplanung
1. Der Kanton ermittelt periodisch den qualitativen und quantitativen Bedarf an Angeboten für erwachsene Menschen mit Behinderung. Er führt vorgängig eine Konsultation insbesondere bei den Interessenvertretungen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie den erwachsenen Menschen mit Behinderung durch.
2. Gestützt auf die Angebotsplanung sichert der Kanton die erforderlichen Leistungsangebote.