Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
850.2 FLEMBG CH-TG

§ 3 Gesetz über die Finanzierung von Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung (FLEMBG) - Aufsicht

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 FLEMBG · Aufsicht

1. Die Aufsicht gemäss diesem Gesetz obliegt dem Departement für Finanzen und Soziales.

← § 2 FLEMBG Gesetz über die Finanzierung von Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung (FLEMBG) - Zweck § 4 FLEMBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →