850.2
FLEMBG
CH-TG
§ 3 Gesetz über die Finanzierung von Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung (FLEMBG) - Aufsicht
Allgemeines
§ 3 FLEMBG · Aufsicht
1. Die Aufsicht gemäss diesem Gesetz obliegt dem Departement für Finanzen und Soziales.