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850.2 FLEMBG CH-TG

§ 2 Gesetz über die Finanzierung von Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung (FLEMBG) - Betreuungsformen

Allgemeines
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§ 2 FLEMBG · Betreuungsformen

1. Der Kanton unterstützt die bedarfsgerechte Leistungserbringung für erwachsene Menschen mit Behinderung in ambulanten Betreuungsformen und stationären Einrichtungen mit Beiträgen im Rahmen der Angebotsplanung.

2. Er fördert den Grundsatz «ambulant vor stationär».

3. Als ambulante Leistungen gelten insbesondere Leistungen, die im Rahmen des Assistenzbudgets, des begleiteten Wohnens, der Wohnbegleitung und der Arbeitsbegleitung erbracht werden.

4. Als stationäre Leistungen gelten insbesondere Leistungen, die in Wohnheimen, der betreuten Tagesgestaltung und der begleiteten Arbeit erbracht werden.

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