Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
850.2 FLEMBG CH-TG

§ 14 Gesetz über die Finanzierung von Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung (FLEMBG) - Bestehende Leistungsverträge

Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 FLEMBG · Bestehende Leistungsverträge

1. Bestehende Leistungsverträge verlieren zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit.

← § 13 FLEMBG Gesetz über die Finanzierung von Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung (FLEMBG) - Zweck § 15 FLEMBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →