850.2
FLEMBG
CH-TG
§ 14 Gesetz über die Finanzierung von Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung (FLEMBG) - Bestehende Leistungsverträge
Übergangsbestimmungen
§ 14 FLEMBG · Bestehende Leistungsverträge
1. Bestehende Leistungsverträge verlieren zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit.