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850.2 FLEMBG CH-TG

§ 12 Gesetz über die Finanzierung von Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung (FLEMBG) - Rückerstattung

Mitwirkungspflicht und Rückerstattung
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§ 12 FLEMBG · Rückerstattung

1. Beiträge können zurückgefordert werden, sofern

1. sie aufgrund unrichtiger Angaben erlangt worden sind,

2. sie zweckentfremdet verwendet worden sind,

3. die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer den Betrieb eingestellt hat oder

4. die Betriebsbewilligung entzogen worden ist.

2. Rückerstattungsansprüche verjähren fünf Jahre seit Kenntnis, in jedem Fall aber zehn Jahre seit der letzten Leistung.

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