Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
850.2 FLEMBG CH-TG

§ 11 Gesetz über die Finanzierung von Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung (FLEMBG) - Mitwirkungspflicht

Mitwirkungspflicht und Rückerstattung
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§ 11 FLEMBG · Mitwirkungspflicht

1. Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer haben den für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Anordnungen der kantonalen Stellen und der von diesen Beauftragten Folge zu leisten.

2. Sie stellen die erforderlichen Unterlagen und Daten kostenlos zur Verfügung und gewähren Akteneinsicht.

3. Werden Mitwirkungspflichten verletzt, kann das Departement

1. einen Aufnahmestopp verhängen

2. das Leistungsangebot einschränken

3. die Verlegung von betreuten erwachsenen Menschen mit Behinderung verfügen

4. die Beiträge kürzen, sistieren, streichen

5. den Leistungsvertrag kündigen

4. Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäss für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger von Beiträgen für Assistenzbudgets und für Pauschalbeiträge nach § 5 Abs. 5.

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