Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
850.2 FLEMBG CH-TG

§ 10 Gesetz über die Finanzierung von Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung (FLEMBG) - Kostenbeteiligung

Anspruchsberechtigung
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§ 10 FLEMBG · Kostenbeteiligung

1. Der betreute erwachsene Mensch mit Behinderung beteiligt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an den Kosten.

2. Die maximale Kostenbeteiligung entspricht der höchsten Tagestaxe für Hotellerie und Betreuung für Wohnheime für erwachsene Menschen mit Behinderung.

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