850.11
SHV
CH-TG
§ 2f Sozialhilfeverordnung (SHV) - Einkommens-Freibetrag
Massnahmen - Allgemeine Hilfeleistungen
§ 2f SHV · Einkommens-Freibetrag
1. Auf Einkommen von unterstützten Personen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird ein Einkommens-Freibetrag gewährt.
2. Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % (180 oder mehr Stunden pro Monat) beträgt der monatliche Einkommens-Freibetrag Fr. 400. Bei tieferen Beschäftigungsgraden erfolgt eine proportionale Kürzung.
3. Die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen berechtigt nicht zur Geltendmachung von Einkommens-Freibeträgen.