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850.11 SHV CH-TG

§ 2f Sozialhilfeverordnung (SHV) - Einkommens-Freibetrag

Massnahmen - Allgemeine Hilfeleistungen
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§ 2f SHV · Einkommens-Freibetrag

1. Auf Einkommen von unterstützten Personen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird ein Einkommens-Freibetrag gewährt.

2. Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % (180 oder mehr Stunden pro Monat) beträgt der monatliche Einkommens-Freibetrag Fr. 400. Bei tieferen Beschäftigungsgraden erfolgt eine proportionale Kürzung.

3. Die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen berechtigt nicht zur Geltendmachung von Einkommens-Freibeträgen.

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