§ 2e Sozialhilfeverordnung (SHV) - Anerkannte Integrationsbemühungen
§ 2e SHV · Anerkannte Integrationsbemühungen
1. Als Integrationsbemühungen gelten bei Nachweis durch die ansprechende Person namentlich das erfolgreiche Absolvieren einer Ausbildung, die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen, regelmässige Einsätze in der Freiwilligenarbeit sowie eine über das übliche Mass hinausgehende Nachbarschaftshilfe. Die Integrationszulagen werden, abhängig vom Umfang der Integrationsbemühungen, wie folgt festgelegt
Beschäftigungsumfang (10 % = 18 Stunden im Monat) | Integrationszulage pro Monat und Person
ab 10 % | Fr. 30 *
ab 20 % | Fr. 60 *
ab 30 % | Fr. 90 *
ab 40 % | Fr. 120 *
ab 50 % | Fr. 150 *
ab 60 % | Fr. 180 *
ab 70 % | Fr. 210 *
ab 80 % | Fr. 240 *
ab 90 % | Fr. 270 *
100 % * | Fr. 300 *
2. ...
3. Personen, denen Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird oder die zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern berechtigt sind, haben in der Regel keinen Anspruch auf eine Integrationszulage.
4. ...