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850.11 SHV CH-TG

§ 2e Sozialhilfeverordnung (SHV) - Anerkannte Integrationsbemühungen

Massnahmen - Allgemeine Hilfeleistungen
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§ 2e SHV · Anerkannte Integrationsbemühungen

1. Als Integrationsbemühungen gelten bei Nachweis durch die ansprechende Person namentlich das erfolgreiche Absolvieren einer Ausbildung, die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen, regelmässige Einsätze in der Freiwilligenarbeit sowie eine über das übliche Mass hinausgehende Nachbarschaftshilfe. Die Integrationszulagen werden, abhängig vom Umfang der Integrationsbemühungen, wie folgt festgelegt

Beschäftigungsumfang (10 % = 18 Stunden im Monat) | Integrationszulage pro Monat und Person

ab 10 % | Fr. 30 *

ab 20 % | Fr. 60 *

ab 30 % | Fr. 90 *

ab 40 % | Fr. 120 *

ab 50 % | Fr. 150 *

ab 60 % | Fr. 180 *

ab 70 % | Fr. 210 *

ab 80 % | Fr. 240 *

ab 90 % | Fr. 270 *

100 % * | Fr. 300 *

2. ...

3. Personen, denen Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird oder die zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern berechtigt sind, haben in der Regel keinen Anspruch auf eine Integrationszulage.

4. ...

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