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850.11 SHV CH-TG

§ 2d Sozialhilfeverordnung (SHV) - Integrationszulagen für Nichterwerbstätige

Massnahmen - Allgemeine Hilfeleistungen
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§ 2d SHV · Integrationszulagen für Nichterwerbstätige

1. Personen, die sich nachweislich besonders um ihre soziale oder berufliche Integration bemühen, kann eine finanzielle Anerkennung von Fr. 30 bis Fr. 300 pro Monat ausgerichtet werden. Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr erhalten die Hälfte der Integrationszulagen gemäss § 2e Abs. 1.

2. Die Gemeinden regeln die Voraussetzungen und Bedingungen für die Ausrichtung von Integrationszulagen.

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