850.11
SHV
CH-TG
§ 2c Sozialhilfeverordnung (SHV) - Situationsbedingte Leistungen
Massnahmen - Allgemeine Hilfeleistungen
§ 2c SHV · Situationsbedingte Leistungen
1. Situationsbedingte Leistungen stehen in direktem Zusammenhang zu den besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Verhältnissen der unterstützungsbedürftigen Person. Zahnarztkosten, welche nicht der Erhaltung der Kaufähigkeit dienen oder schmerzstillend sind, werden nicht übernommen.
2. Situationsbedingte Leistungen werden soweit ausgerichtet, als sie ausgewiesen und zwingend notwendig sind. Für die Mehrkosten auswärts eingenommener Hauptmahlzeiten gilt ein Ansatz zwischen Fr. 6 und Fr. 10.