§ 2b Sozialhilfeverordnung (SHV) - Materielle Grundsicherung
§ 2b SHV · Materielle Grundsicherung
1. Die Höhe der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnungskosten und Kosten für medizinische Grundversorgung) bemisst sich in der Regel nach den SKOS-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung, wobei Änderungen ab dem 1. Januar des Folgejahres gelten. Für Wohnungskosten gilt ergänzend Abs. 4 und für junge Erwachsene § 2k.
2. Abweichungen sind zu begründen.
3. Der Anspruch auf Unterstützung entfällt, wenn die eigenen Mittel zur Deckung der materiellen Grundsicherung ausreichen (Austrittsschwelle). Bei Unterstützungsbeginn gelten die Vermögensfreibeträge gemäss den SKOS-Richtlinien. Bei Personen, die sich durch Erwerbseinkommen von der Sozialhilfe ablösen können, hat die Unterstützungseinheit Anspruch auf Übernahme der Krankenkassenprämie für den Folgemonat.
4. Sozialhilfebeziehende sind verpflichtet, die Wohnungskosten so tief wie möglich zu halten. Die Gemeinden legen auf ihrem Gemeindegebiet nach Haushaltsgrösse abgestufte maximale ortsübliche Wohnungskosten fest. Ist günstigerer Wohnraum vorhanden, besteht kein Rechtsanspruch auf Geltendmachung der maximalen Wohnungskosten.