850.11
SHV
CH-TG
§ 2 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Anerkennung, zuständiges Departement
Massnahmen - Allgemeine Hilfeleistungen
§ 2 SHV · Anerkennung, zuständiges Departement
1. Das Departement für Finanzen und Soziales anerkennt ein soziales Hilfswerk, wenn und solange
1. öffentliches Interesse und Bedürfnis an ihm bestehen und es allgemein zugänglich ist,
2. die Trägerschaft eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen oder privaten Rechtes mit klarer gemeinnütziger Zweckbestimmung ist,
3. es über fachlich geeignetes Personal verfügt.
2. Die Anerkennung erfolgt auf Gesuch des Hilfswerkes.
3. Der Kanton bescheinigt die Einsätze in der Freiwilligenarbeit.