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850.1 SHG CH-TG

§ 8f Sozialhilfegesetz (SHG) - Berichterstattung

Observationen
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§ 8f SHG · Berichterstattung

1. Die Sozialhilfebehörde erstattet dem Departement für Finanzen und Soziales auf Verlangen Bericht über

1. Anzahl Observationen

2. Ergebnisse der Observationen

3. verfügte Sanktionen

4. Dauer und Kosten je Observation

5. eingereichte Strafanzeigen

6. Namen der mit der Observation beauftragten Personen

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