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850.1 SHG CH-TG

§ 8d Sozialhilfegesetz (SHG) - Modalitäten

Observationen
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§ 8d SHG · Modalitäten

1. Vor der Durchführung einer Observation legt die Sozialhilfebehörde schriftlich den Auftrag für die observierende Person fest. Dieser enthält Angaben über

1. die erforderlichen Personendaten der zu observierenden und der observierenden Person

2. eine Beschreibung der konkreten Anhaltspunkte und die diese begründenden Tatsachen

3. die Ergebnisse bereits erfolgter Abklärungen

4. eine klare Umschreibung der erforderlichen Abklärungen

5. die Dauer der Observation und die Anzahl Observationstage, wobei eine Observation an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden darf. Dieser Zeitraum kann um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe bestehen.

2. Erweist sich ein Auftrag während der Durchführung als sachlich zu eng gefasst, ist der ursprüngliche Auftrag vorgängig zu weiteren Observationen durch die Sozialhilfebehörde schriftlich zu erweitern.

3. Die observierende Person erstattet der Sozialhilfebehörde Bericht und übergibt ihr das Observationsmaterial vollständig. Sie darf vom Observationsmaterial keine Kopien aufbewahren und die gesammelten Informationen ausschliesslich im Rahmen ihres Auftrags verwenden. Sie untersteht dem Amtsgeheimnis und dem Gesetz über den Datenschutz (TG DSG)[2].

4. Die Sozialhilfebehörde kann zur Durchführung von Observationen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

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