850.1
SHG
CH-TG
§ 8a Sozialhilfegesetz (SHG) - Beschäftigungsprogramme
Massnahmen - ...
§ 8a SHG · Beschäftigungsprogramme
1. Für Arbeitslose, die ihre Ansprüche auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft haben oder keine Taggeldansprüche besitzen, können die Gemeinden allein oder zusammen mit anderen Gemeinden oder privaten Trägerschaften Beschäftigungsprogramme durchführen. Die Kostenübernahme für die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm gilt als materielle Hilfe.