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850.1 SHG CH-TG

§ 7 Sozialhilfegesetz (SHG) - Beratung, Betreuung

Massnahmen - ...
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§ 7 SHG · Beratung, Betreuung

1. Die Behörde hat die Selbständigkeit der hilfsbedürftigen Person durch Beratung und Betreuung zu erhalten und zu fördern.

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