850.1
SHG
CH-TG
§ 4 Sozialhilfegesetz (SHG) - Zuständigkeit
Zweck und Organisation
§ 4 SHG · Zuständigkeit
1. Zuständig ist die Wohnsitzgemeinde der hilfsbedürftigen Person. Die Gemeinde des Aufenthaltsorts ist zuständig, solange die Wohnsitzgemeinde nicht feststeht oder wenn jemand unaufschiebbar der Hilfe bedarf.
2. Wohnsitz und Aufenthalt bestimmen sich nach den Vorschriften des Bundes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG).
3. Kantonale Amtsstelle gemäss dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger ist das Sozialamt des Kantons Thurgau.