850.1
SHG
CH-TG
§ 2 Sozialhilfegesetz (SHG) - Zusammenarbeit
Zweck und Organisation
§ 2 SHG · Zusammenarbeit
1. Die Gemeinden arbeiten mit anerkannten sozialen Hilfswerken zusammen.
2. Der Kanton fördert das Zusammenwirken von öffentlicher und privater Hilfe.
3. Er fördert die Schaffung regionaler Mehrzweckberatungsstellen durch interessierte Gemeinden und führt eine Koordinationsstelle.