842.15
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
1. Die Leistung des Kantons und der Gemeindeanteil nach Abs. 3 decken zusammen mit dem Bundesbeitrag 50 % der anrechenbaren Kosten.
2. Im Einzelfall kann diese Leistung herabgesetzt werden, wenn ein reduzierter Ansatz zur Sicherstellung der Finanzierung genügt, ohne dass dabei der Gesuchsteller übermässig belastet wird.
3. Die Leistung des Kantons ist abhängig von der Übernahme eines Anteils von 5 % durch die Munizipalgemeinde.