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842.11 CH-TG

§ 2 Verordnung des Regierungsrates zur Gesetzgebung über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

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§ 2 Verordnung des Regierungsrates zur Gesetzgebung über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

1. Das Amt für Raumplanung führt das kantonale Büro für Wohnungsbau.

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