842.1
CH-TG
§ 8 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues
Verfahren
§ 8 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues
1. Mietzinse für Wohnungen, an welche Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter zugesichert worden sind, bedürfen der Genehmigung durch den Kanton.
2. Gesuche um erstmalige Festsetzung dieser Mietzinse sowie allfällige spätere Erhöhungen sind dem kantonalen Büro für Wohnungsbau einzureichen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
B-696/2022 (Art. 8 Abs. 1 WFV)
Housing Cooperative Rent Increase Dispute
Defines the cost positions that can be considered for calculating property costs.
B-696/2022 (Art. 8 Abs. 6 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. d und f WFV)
Housing Cooperative Rent Increase Dispute
Allows the Department to set lump sums for renewal fund and risk premium.