842.1
CH-TG
§ 7 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues
Verfahren
§ 7 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues
1. Gesuche werden durch das kantonale Büro für Wohnungsbau bearbeitet.
2. Die Beitragsgesuche müssen vor Baubeginn eingereicht und bewilligt werden. Subventionsbegehren für angefangene oder bereits vollendete Bauten werden nicht berücksichtigt.