842.1
CH-TG
§ 4 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues
Verbilligung der Mietzinse, Leistungen anderer Art
§ 4 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues
1. Die Kantonsbeiträge bestehen aus jährlichen Leistungen an die Kapitalverzinsung der Gesamtinvestitionen; zu diesen gehören die Kosten für die Erstellung der Wohnungen, für das Bauland, die Umgebungs- und Erschliessungsarbeiten und für Bauzinsen und Gebühren.
2. Leistungen in anderer Form sind möglich.