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842.1 CH-TG

§ 3 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

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§ 3 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

1. Bei der Förderung des Wohnungsbaues ist den Gesichtspunkten der Landes-, Regional- und Ortsplanung Rechnung zu tragen.

2. Der Kanton gewährt an die Kosten von Regional- und Ortsplanungen Beiträge bis zu 40 %.

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