842.1
CH-TG
§ 3 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues
Allgemeines
§ 3 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues
1. Bei der Förderung des Wohnungsbaues ist den Gesichtspunkten der Landes-, Regional- und Ortsplanung Rechnung zu tragen.
2. Der Kanton gewährt an die Kosten von Regional- und Ortsplanungen Beiträge bis zu 40 %.