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§ 2 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

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§ 2 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

1. Beiträge werden ausgerichtet auf der Grundlage und unter den Voraussetzungen, wie sie im Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965/20. März 1970/17. Dezember 1971 und in den dazugehörenden Vollzugsverordnungen des Bundesrates aufgeführt sind.

2. Beiträge auf Grund dieses Gesetzes dürfen längstens bis zur Inkraftsetzung des Ausführungsgesetzes zu Art. 34sexies der Bundesverfassung und höchstens für die Dauer von 20 Jahren zugesichert werden.

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