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§ 4 Reglement des Regierungsrates über die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau (Kassenreglement) - Betriebskapital

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§ 4 Kassenreglement · Betriebskapital

1. Das Betriebskapital wird von der kantonalen Finanzverwaltung verwaltet und verzinst.

2. Als Zinsfuss gilt gegenseitig der jeweils für das betreffende Jahr gültige Zinssatz, der für Vorschüsse und Verpflichtungen der Spezialfinanzierungen massgebend ist.

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