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§ 3 Reglement des Regierungsrates über die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau (Kassenreglement) - Geschäftsführung

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§ 3 Kassenreglement · Geschäftsführung

1. Der Kassenleiter ist für die Geschäftsführung verantwortlich und vertritt die Kasse in verbindlicher Weise nach aussen und vor den Organen der Rechtsprechung.

2. Seine Rechte und Pflichten richten sich nach den einschlägigen bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften.

3. Er bestimmt die Personen, welche befugt sind, Verfügungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. a bis lit. c AVIG zu erlassen.

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