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§ 2 Reglement des Regierungsrates über die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau (Kassenreglement) - Departement, Unterstellung

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§ 2 Kassenreglement · Departement, Unterstellung

1. Die Kasse steht unter der Leitung des Departementes für Inneres und Volkswirtschaft und ist dem Arbeits- und Berufsbildungsamt unterstellt.

2. Das Departement vertritt den Träger gegenüber der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.

3. Es bestimmt die Zeichnungsberechtigten, welche im Geldverkehr mit Kollektivunterschrift zu zweien zeichnen.

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