837.31
CH-TG
§ 2 Reglement des Regierungsrates über die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau (Kassenreglement) - Departement, Unterstellung
§ 2 Kassenreglement · Departement, Unterstellung
1. Die Kasse steht unter der Leitung des Departementes für Inneres und Volkswirtschaft und ist dem Arbeits- und Berufsbildungsamt unterstellt.
2. Das Departement vertritt den Träger gegenüber der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.
3. Es bestimmt die Zeichnungsberechtigten, welche im Geldverkehr mit Kollektivunterschrift zu zweien zeichnen.