§ 3 Richtlinien für die Gewährung von Finanzierungshilfen im Sinne von § 15 des Gesetzes über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung - Arten der Finanzierungshilfen
§ 3 Richtlinien für die Gewährung von Finanzierungshilfen im Sinne von § 15 des Gesetzes über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung · Arten der Finanzierungshilfen
1. Finanzierungshilfen werden in der Regel als Bürgschaften gewährt. Die Voraussetzungen von § 21 VAlG[[2]](#paragraphtext_content_fn_1093586_2_2_c) gelten sinngemäss. Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung
2. Zinskostenbeiträge werden gewährt, wenn die Unternehmung vor allem aufgrund der Zinsbelastung durch Fremdmittel bedroht ist. Die Voraussetzungen von § 22 VAlG[[3]](#paragraphtext_content_fn_1093587_2_3_c) gelten sinngemäss.
3. Darlehen werden nur gewährt, wenn einzig mit dieser Finanzierungshilfe die vollständige oder teilweise Schliessung der Unternehmung verhindert werden kann.
4. Finanzierungshilfen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Insbesondere können sie von Bürgschaften beziehungsweise Rückbürgschaften der Eigentümer oder der leitenden Angestellten abhängig gemacht werden.