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837.11 MASV CH-TG

§ 8 Verordnung über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASV) - Besondere Massnahmen

Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung
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§ 8 MASV · Besondere Massnahmen

1. Der Regierungsrat entscheidet über Massnahmen gemäss § 6 und § 7 des Gesetzes.

2. Die Kantonsbeiträge an die Weiterbildung während der Kurzarbeit gemäss § 7 des Gesetzes richten sich in der Regel nach den in der Berufsbildung geltenden Ansätzen.

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