837.11
MASV
CH-TG
§ 8 Verordnung über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASV) - Besondere Massnahmen
Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung
§ 8 MASV · Besondere Massnahmen
1. Der Regierungsrat entscheidet über Massnahmen gemäss § 6 und § 7 des Gesetzes.
2. Die Kantonsbeiträge an die Weiterbildung während der Kurzarbeit gemäss § 7 des Gesetzes richten sich in der Regel nach den in der Berufsbildung geltenden Ansätzen.